§ 1 Allgemeines
1. Allen unseren Lieferungen mit Unternehmern als Kunden liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.
4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen; für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151 BGB).
5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Ölbronn-Dürrn zuzüglich Fracht, Montage und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart, kommen die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zur Anrechnung. Vereinbarte Preise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertage gültigen Preise des Lieferanten berechnet.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.
7. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der Mengen, für die sie bestätigt sind. Wir sind berechtigt, bei Abweichungen von der Bestellmenge nach billigem Ermessen die Preise anzupassen.
§ 2 Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor.
2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen.